Inhalative Gefährdungen durch Gefahrstoffe (TRGS 402)
Seminar
Zum Seminar:
Bei Tätigkeiten mit hautgefährdenden, hautresorptiven oder hautsensibilisierenden Gefahrstoffen oder durch Feuchtarbeit treten inhalative Gefährdungen auf. Diese sind abhängig von Art des Gefahrstoffes (z. B. Staub, Dämpfe, Gase), Konzentration des Gefahrstoffes in der Atemluft und der Dauer der Exposition. Die Analyse der einzelnen Gefährdungs- und Belastungsfaktoren ist die Basis für die Gefährdungsbeurteilung. Vor dem Umgang mit Gefahrstoffen sind die mit den eingesetzten Gefahrstoffen und den Arbeitsverfahren verbundenen inhalativen Gefährdungen zu erfassen und zu beurteilen, um die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen zu können. Diese Gefährdungsbeurteilung muss von einer fachkundigen Person vorgenommen werden. Die erforderliche Fachkunde ist nach § 2 Abs. 12 i.V.m. § 6 Abs. 9 GefStoffV abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe und besteht neben einer geeigneten Berufsausbildung und zeitnaher Berufspraxis dem Nachweis der spezifischen Fachkunde. Das Modul 2 des Lehrgangs “Der Gefahrstoffbeauftragte” dient zusammen mit dem Grundlagenseminar dem Nachweis der geforderten spezifischen Fachkunde für den Bereich der “Inhalative Gefährdungen durch Gefahrstoffe”. Im Rahmen dieses Lehrgangs werden zusätzlich zum Grundlagenseminar die folgenden Module angeboten: •Modul 1: Dermale Gefährdungen (TRGS 401) •Modul 2: Inhalative Gefährdungen (TRGS 402) •Modul 3: Brandgefährdungen (TRGS 800) •Modul 4: Explosionsgefährdungen (TRGS 720ff /TRBS 2151)
Seminarinhalt:
1.Inhalative Gefährdungen Aufbau und Funktion der Atmung Atemgifte Sauerstoffmangel Lungengängige Partikel
Informationsermittlung Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
3.Schutzmaßnahmen
STOP-Prinzip TRGS 500 Substitutionsprüfung TRGS 600 Absaugung und Lüftung TRGS Organisatorische Schutzmaßnahmen Auswahl von Atemschutzgeräten BGR 190 Lagerung, Anwendung und Prüfung der PSA
4.Betriebliche Organisation
Einbeziehung der Mitarbeiter Betriebsanweisungen Unterweisungspflichten PSA-Verwendungs- und Kontrollpflicht Tragezeitbegrenzung und Erholungszeiten Atemschutzprogramm nach BGR 190