PFAS-Messwerte korrekt lesen, richtig handeln – Klarheit für BetreiberPFAS in Schaummitteln – was steckt hinter den Zahlen? Schaummittellöschanlagen bei der Interpretation von Laborberichten über PFAS-Gehalte (Per- und Polyfluoralkylsubstanzen).
In vielen Prüfberichten von Löschmittelproben werden eine Vielzahl an PFAS-Verbindungen gemessen – unter anderem:
„Viele Betreiber erhalten zwar Prüfberichte, wissen aber nicht, welche Konsequenzen sie daraus ziehen sollen. Wir helfen, falsche Maßnahmen und unnötige Investitionen zu vermeiden“, erklärt Matthias Natusch, Geschäftsführer der NT Service GmbH. Doch nicht jeder Messwert bedeutet automatisch ein gesetzliches Verbot oder unmittelbaren Handlungszwang. Hier ist eine differenzierte Betrachtung notwendig, bei der wir Sie gern unterstützen. Die europäische Gesetzgebung hat verschiedene PFAS-Stoffe bereits verboten oder stark eingeschränkt. Der rechtliche Rahmen1. PFOA (Perfluoroctansäure); Seit Juli 2020 EU-weit verboten (Anhang I der POP-Verordnung); In Feuerlöschmitteln gilt eine Übergangsfrist bis zum 4. Juli 2023, seitdem ist jeglicher Betrieb mit PFOA-haltigen Schaummitteln untersagt.2. PFOS (Perfluoroctansulfonsäure); Bereits seit 2008 stark reglementiert; Grenzwert: maximal 10 mg/kg (10.000 µg/kg), jedoch nur unter engen Ausnahmen zulässig. 3. PFHxA und Vorläuferstoffe wie 6:2 FTS; Aktuell nicht verboten, aber eine EU-weite Beschränkung ist in Vorbereitung; Das Verbot soll alle Stoffe mit einer C6-Kette oder kürzer betreffen, darunter viele Telomerverbindungen in Schaummitteln; Inkrafttreten der neuen Beschränkung wird derzeit für 2025/2026 erwartet. Was darf noch verwendet werden?Derzeit sind fluorhaltige Schaummittel nur dann erlaubt, wenn sie keine PFOA, PFOS oder bereits verbotene Substanzen enthalten. Viele aktuell eingesetzte Schaummittel (z. B. AFFF) enthalten jedoch Vorläuferstoffe wie 6:2 FTS, die mittelfristig ebenfalls betroffen sein werden.Was ist nicht mehr erlaubt?Jeder Betrieb einer Löschanlage mit Schaummitteln, die PFOA oder PFOS oberhalb der Grenzwerteenthalten, ist rechtswidrig – auch bei vorhandenen Altbeständen. Diese sind fachgerecht zu entsorgen.Was wird bald eingeschränkt?Mit dem zu erwartenden PFHxA-Verbot müssen auch Schaummittel mit fluorierten Vorläuferstoffen (z. B. 6:2 FTS) aus dem Betrieb genommen werden. Übergangsfristen werden erwartet, eine rechtzeitige Umstellung ist jedoch dringend zu empfehlen.Fehlerhafte BewertungEin wiederkehrendes Problem in der Praxis ist die fehlerhafte Bewertung von Prüfberichten. Unser Appell: Messberichte richtig verstehen – Fehlentscheidungen vermeiden.
Unser Angebot für Betreiber und Behörden
Auf eine Schaumlöschanlage verzichtenIn vielen Fällen kann auf eine Schaumlöschanlage verzichtet werden, wenn sich durch betriebliche Veränderungen eine neue Brandlasteinstufung gemäß VdS-Richtlinien ergibt. Wird die ursprüngliche Einstufung (z. B. hohe Brandlast durch brennbare Flüssigkeiten) durch Umlagerung oder Substitution von Gefahrstoffen oder Lagergütern reduziert, entfällt häufig die Notwendigkeit für ein Schaummittellöschsystem. In solchen Fällen bietet sich der rückstandsfreie Rückbau der Schaumlöschanlage als wirtschaftlich und ökologisch sinnvolle Maßnahme an.Unterstütztung durch NT Service GmbHDie NT Service GmbH unterstützt Betreiber bei der Bewertung der aktuellen Brandlastklasse, der Dokumentation gegenüber Sachversicherern und Behörden sowie der fachgerechten Demontage und Entsorgung von Schaummitteltanks, Rohrleitungen, Druckluftbehältern und steuerungstechnischen Komponenten. Zusätzlich übernehmen wir die PFAS-Dekontamination der betroffenen Systeme und begleiten auf Wunsch die vollständige Stilllegung der Anlage im Einklang mit den Anforderungen aus VdS CEA 4001, TRGS, POP-VO und AwSV. Relevante Leistungen umfassen:
Keine Panik – aber jetzt handelnDie Regulierung von PFAS-Stoffen in Schaummitteln schreitet weiter voran. Wer jetzt handelt, schützt nicht nur Umwelt und Gesundheit, sondern sichert auch die eigene Rechtssicherheit.Die NT Service GmbH steht Ihnen dabei als fachlich fundierter Partner zur Seite.
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